Änderung der Definition der steuerlichen Ansässigkeit in Israel in der Einkommensteuer: Was wird sich voraussichtlich ändern? (Juli 2025)

Das israelische Finanzministerium hat einen neuen Gesetzesentwurf veröffentlicht, dessen Ziel es ist, die Kriterien für die steuerliche Ansässigkeit natürlicher Personen in Israel neu zu definieren. Der Entwurf sieht einen Paradigmenwechsel vor: von einer ausschließlich qualitativen Prüfung („Lebensmittelpunkt“) hin zu einem klar quantifizierbaren, gesetzlich normierten Test mit unwiderlegbaren Vermutungen, die eindeutig bestimmen, ob eine Person als in Israel ansässig oder als Auslandsansässiger gilt.

Aktuelle Rechtslage:
Nach geltendem Recht erfolgt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit auf Grundlage einer qualitativen Gesamtbetrachtung des Lebensmittelpunkts der Person – etwa Wohnsitz, berufliche Tätigkeit, familiäre Bindungen, wirtschaftliche Verflechtungen und sonstige relevante Faktoren. Daneben bestehen widerlegbare gesetzliche Vermutungen, die sich auf die Anzahl der Aufenthaltstage in Israel stützen. Diese lassen jedoch Interpretationsspielräume zu und sind anfechtbar, was regelmäßig zu Unsicherheiten und steuerlichen Auseinandersetzungen führt.

Kerninhalt des Gesetzentwurfs:
Der Vorschlag sieht die Einführung unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutungen vor, die ausschließlich auf einer quantitativen Betrachtung der Aufenthaltstage in Israel basieren – sowohl der betroffenen Person als auch ihres Ehepartners – über einen Zeitraum von drei Jahren:

Eine natürliche Person gilt als in Israel ansässig, wenn:

  • sie sich im betreffenden Steuerjahr mindestens 75 Tage in Israel aufgehalten hat, und in den drei vorangegangenen Steuerjahren mindestens 183 gewichtete Aufenthaltstage erreicht wurden,
  • sie sich im betreffenden Steuerjahr mindestens 30 Tage in Israel aufgehalten hat, während sich ihr Ehepartner ebenfalls in Israel aufgehalten hat, wobei gemeinsam mindestens 140 gewichtete Aufenthaltstage innerhalb der letzten drei Jahre vorliegen.

Eine natürliche Person gilt als im Ausland ansässig, wenn:

  • sie sich im betreffenden Steuerjahr weniger als 75 Tage in Israel aufgehalten hat und in den drei vorangegangenen Jahren insgesamt nicht mehr als 110 gewichtete Aufenthaltstage aufweist,
  • sie sich gemeinsam mit ihrem Ehepartner im betreffenden Steuerjahr weniger als 90 Tage in Israel aufgehalten hat und beide gemeinsam in den vorangegangenen drei Jahren nicht mehr als 125 gewichtete Aufenthaltstage erreicht haben.

Berechnung der gewichteten Aufenthaltstage:
Diese erfolgt nach einer besonderen Formel, bei der auch die Aufenthaltsdauer in den angrenzenden Steuerjahren (vor und nach dem relevanten Steuerjahr) mit unterschiedlicher Gewichtung berücksichtigt wird – analog zum „Substantial Presence Test“ im US-amerikanischen Steuerrecht.

Resttatbestand:
In Fällen, in denen die vorgenannten unwiderlegbaren Vermutungen nicht greifen, kommt weiterhin der klassische qualitative Test zum Tragen, bei dem Aspekte wie Wohnsitz, familiäre Bindungen, wirtschaftliche Interessen und berufliche Tätigkeit berücksichtigt werden.

Relevanz der steuerlichen Ansässigkeit:
Die Frage der steuerlichen Ansässigkeit ist von zentraler Bedeutung, da Steuerresidenten Israels mit ihren Gesamteinkünften weltweit in Israel steuerpflichtig sind, während Auslandansässige nur auf in Israel erzielte Einkünfte besteuert werden.

Zielsetzung der Gesetzesnovelle:
Durch die Einführung klarer, objektiver Kriterien soll die Rechtsklarheit erhöht, Streitpotenzial reduziert und die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige, Steuerberater und internationale Investoren gestärkt werden.

Besonders betroffen von der Regelung sind:

  • ehemalige israelische Staatsbürger, die ausgewandert sind, jedoch regelmäßig Israel besuchen
  • neue Einwanderer („Olim“) und zurückgekehrte israelische Staatsbürger
  • Unternehmer und Investoren mit grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit

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